Per gerichtlichem Eilantrag wollten sich ein 13-Jähriger aus Schweinfurt und seine Familie gegen die häusliche Quarantäne und einen Corona-Test wehren. Der Antrag scheiterte, die Kläger wollen das aber nicht auf sich beruhen lassen und ziehen vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München. Was ist das Problem?
Das Gesundheitsamt stuft den Schüler als Kontaktperson der Kategorie 1 ein, weil er sich über einen längeren Zeitraum hinweg mit einem positiv auf das Coronavirus getesteten Mitschüler im Klassenzimmer einer Schule in Schweinfurt aufgehalten hat. Laut den geltenden Infektionsschutz -Regelungen sind die Konsequenzen dann eine 14-tägige Quarantäne sowie die Verpflichtung zum PCR-Test. Nur so könne man eine Weiterverbreitung des hoch ansteckenden Erregers verhindern. Eltern: Quarantäne ist Freiheitsentzug
Eltern sehen „willkürliche“ Einschätzung und beklagen Freiheitsberaubung
Die Eltern des Schülers sehen das anders. Ihrer Meinung nach ist die Einordnung als Kontaktperson "willkürlich" erfolgt. Die Schüler im Klassenzimmer hätten schließlich die notwendigen Abstände eingehalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Ein Klassenzimmer sei keine beengte Räumlichkeit, es werde dort auch regelmäßig gelüftet. Zudem, so die Eltern im schriftlichen Verfahren, sei die Quarantäne-Anordnung keine freiheitsbeschränkende, sondern eine "freiheitsentziehende Maßnahme". Das könne allerdings nicht vom Gesundheitsamt, sondern nur von einem Gericht beschlossen werden.
Auch der Corona-Test sei rechtswidrig
Rechtswidrig sei auch der Corona-Test, weil dabei tief in die Mund- beziehungsweise Nasenhöhle eingedrungen und Probematerial entnommen werde. Dieser Eingriff dürfe nur mit Einwilligung des 13-Jährigen erfolgen. Das zuständige Verwaltungsgericht lehnte diese Argumentation zurück.
Noch in dieser Woche will der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entscheiden, ob die Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamts Schweinfurt für den Schüler ausgesetzt wird.