Seit dem 23. November ist die neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) in Kraft. Der darin enthaltene § 14 Absatz 2 besagt nun ein ganztägiges Konsumverbot von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen und an sonstigen öffentlichen Orten. Deshalb hat jetzt die Stadt Würzburg eine Allgemeinverfügung für den "Kleinen Bischofshut" inklusive Alter Mainbrücke und Sanderstraße erlassen. Im Klartext heißt das: Ab diesem Freitag, 26. November 2021, besteht Alkoholverbot in den entsprechenden Gebieten. Sowohl das Trinken als auch der Verkauf sind dann nicht mehr erlaubt.
Kleiner Bischofshut, Alte Mainbrücke, Sanderstraße
Für das Konsum- und Abgabeverbot wurde von der Stadt der Bereich des sogenannten „Kleinen Bischofshuts“ – umgrenzt durch Juliuspromenade, Theaterstraße, Balthasar-Neumann-Promenade, Neubaustraße, Wirsbergstraße, Oberer Mainkai (inklusive Alter Mainbrucke mit ihren Auf- und Abgängen), Mainkai, Juliuspromenade – ergänzt um den Bereich der Sanderstraße festgelegt.

Alkoholkonsum verboten
Zu den Gründen heißt es in der Allgemeinverfügung, dass insbesondere in der Adventszeit dieser Bereich verstärkt durch Kunden des Einzelhandels aufgesucht werde, um Weihnachtseinkäufe zu erledigen. Zudem würden sich hier wieder vermehrt (Tages-)Touristen aufhalten und Personengruppen zusammenkommen, um sich in der Vorweihnachtszeit zu treffen, verbunden mit dem Konsum von Alkohol.
Zu viele Menschen auf engem Raum
"Somit halten sich in diesem Innenstadtbereich teilweise auf engem Raum und teilweise nicht nur vorubergehend Kunden des Einzelhandels, Gäste der Gastronomie, Berufstätige und auch (Tages-)Touristen auf. In diesem Bereich kommt es nach den Erkenntnissen des Kommunalen Ordnungsdienstes, der Polizei und des Gesundheitsamtes zudem durch die Lage, die Bebauung, das Ansiedeln von Geschäften und Schank- und Speisewirtschaften und der allgemeinen Gefahr einer Ansammlung zu alkoholbedingten Situationen, denen aus Grunden der Hygienevorsorge begegnet werden muss", so die Stadt Würzburg.
Auch die Einbeziehung der Alten Mainbrücke und der Sanderstraße wird in der Allgemeinverfügung erklärt und mit Erfahrungen aus den letzten Monaten begründet: "Die Alte Mainbrucke ist ein viel besuchter Touristenort und gleichzeitig notwendige Verbindung der Innenstadt uber den Main und in der Sanderstraße haben nach den dokumentierten Einsätzen der letzten Wochen der Polizei und des Kommunalen Ordnungsdienstes zahlreiche Menschenansammlungen vor der Gastronomie stattgefunden."
Konzessionierter Bereich von Gaststätten ausgenommen
Das durch diese Allgemeinverfugung festgelegte Alkoholkonsumverbot auf den genannten Örtlichkeiten stelle ein wirksames und angemessenes Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen, heißt es vonseiten der Stadtverwaltung. Der Konsum alkoholischer Getränke im konzessionierten Bereich von Gaststätten während der jeweiligen Öffnungszeiten bleibe aber weiterhin im Rahmen der dort geltenden Regelungen zulässig.
Verkauf von alkoholischen Heißgetränken
Weihnachtsmärkte in Bayern sind bereits alle abgesagt worden, somit ist auch der Glühweinverkauf an den Buden hinfällig. Im Rahmen von Kontrollen am vergangenen Wochenende sei aber laut Stadt bereits festgestellt worden, dass der beliebte Verkauf von alkoholischen Heißgetränke nun insbesondere vonseiten der innerstädtischen Gastronomiebetriebe angeboten werde. Es würden alkoholische Heißgetränke in Tassen verkauft, welche dann nicht im gastronomischen Bereich an Ort und Stelle verzehrt werden, sondern in Gruppen außerhalb der konzessionierten Freischankflächen, heißt es. Laut Stadtverwaltung seien Anfragen aus der Gastronomie, ob ein „Gluhweinverkauf to-go“ erlaubt sei, der Verwaltung bereits zugegangen.
Alkoholverkauf verboten
In der Allgemeinverfügung werden deshalb Gründe aufgeführt, warum auch der Verkauf von Alkohol im genannten Gebiet ab Freitag nicht mehr gestattet ist: "Werden somit trotz des bestehenden Alkoholkonsumverbots im Bereich des kleinen Bischofshutes, ergänzt um den Bereich der Sanderstraße, alkoholische Heißgetränke abgegeben, die einen sofortigen Verzehr beabsichtigen oder notwendig machen (z. B. Becher oder Tassen, mit und ohne Deckel), da die Getränke andernfalls beispielsweise auskuhlen, besteht hier eine konkrete Spannungs- und Gefahrenlage, der begegnet werden muss. Es besteht die konkrete Gefahr, dass das Alkoholkonsumverbot dann nicht effektiv durchsetzbar ist und sich trotzdem in der Nähe des Verkaufs, bzw. Abgabeortes, Menschenansammlungen bilden, welche die Hygienemaßnahmen mit zunehmender Alkoholisierung weniger beachten." Weiter heißt es, dass insbesondere der Verkauf alkoholischer Heißgetränke beispielsweise in Thermo-Behältnissen weiterhin zulässig sei. "Zudem ist der Ausschank alkoholischer Heißgetränke im konzessionierten Bereich von Gaststätten fur den Verzehr an Ort und Stelle während der jeweiligen Öffnungszeiten weiterhin möglich, hier unter Einhaltung der bestehenden Schutzmaßnahmen der 15. BayIfSMV fur die Gastronomie."